top of page

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Für alle – auch zukünftigen – Verträge und Lieferungen gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Alle früheren Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit.
2. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Diese Bedingungen und die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen abgeschlossenen Verträge und Lieferungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird die Geltung der Einheitlichen Haager Kaufgesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und den Abschluss solcher Kaufverträge(EKG, EAG) ausgeschlossen. Ferner wird die Geltung der Bestimmungen des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens vom 11. 4. 1980 ausgeschlossen.

 

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

1. Unsere Angebote, Preise und sonstigen Aussagen sind freibleibend, es sei denn, es sei etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
2. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt werden. 
3. In allen Fällen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. 
4. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
5. Gewichts- und Maßangaben gelten nur annähernd. Der Zusatz "circa" oder "etwa" berechtigt uns zu Abweichungen um bis zu 5% der Kontraktmenge nach oben oder unten.

 

§ 3 Preise

1. Mangels anderweitiger Angabe verstehen sich die Preise in Euro ab Werk. Zu den Preisen tritt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Ist eine andere Währung als Euro vereinbart, so hat der Kunde uns auf Verlangen die Kursdifferenz zwischen den Kassakursen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bei Zahlungseingang zu ersetzen. Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. 
3. Ist der Preis gewichtsabhängig, so sind die am Versandort vor Abgang der Ware auf handelsübliche Weise festgestellten Gewichte verbindlich. 
4. Die Preise bei Verkäufen "Frachtfrei Bestimmungsort" beziehen sich auf die günstigste Verlade- und Transportmöglichkeit sowie Versicherung gegen die üblichen Transportgefahren. Die Mehrkosten einer von dem Kunden gewünschten anderen Versandartoder weitergehenden Versicherung hat der Kunde zu tragen. 
5. Den Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden behördlichen Abgaben und Zuwendungen zugrunde. Bei Vertragsabschluss nicht bekannte Änderungen dieser Abgaben oder Zuwendungen (z.B. Änderungen von Einfuhrabgaben, Zöllen oder Verbrauchsteuern, Einführung von Ausfuhrabgaben oder Herabsetzung von Erstattungen) gehen zu Lasten des Käufers. 
6. Soll die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen oder kann sie aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, so sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis zu berechnen.

 

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

1. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraums erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher undunverschuldeter Umstände, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren (z.B. mangelnde Transportmöglichkeiten)sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzug es ein treten. Wir werden uns auf die genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn der Kunde von ihrem Eintritt unverzüglich benachrichtigt wurde. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so haben wir das Recht, entschädigungslosganz oder teilweise vom Vertrags zurückzutreten. 
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese gelten jeweils als selbständige Lieferung bzw. Leistung und sind auf Anforderung gesondert zu bezahlen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung oder Teilleistung unberechtigt verzögert, so können wir die weitere Lieferung oder Leistung aussetzen. 
3. Lieferverzug tritt bei Überschreitung der Lieferfrist erst dann ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit gesetzte angemessene Nachfrist des Kunden verstrichen ist, es sei denn, daß ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart war. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 326 BGB mit der Einschränkung, daß der Kunde nur berechtigt ist, vom Vertrage zurückzutreten, weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. 
4. Die Übernahme oder Abnahme durch den Käufer hat zu erfolgen, sobald wir ihm die Bereitstellung der Ware angezeigt haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist auch ohne Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzwegen Nichterfüllung zu fordern. 
5. Soweit nicht durch die verwendeten Handelsklauseln etwas anderes festgelegt wird, geht die Gefahr immer mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder ersten Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt insbesondere auch bei der Klausel "freiBestimmungsort", die sich ausschließlich auf die Übernahme der Transportkostendurch uns bezieht. Ist die Ware bereitgestellt und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeigeauf den Käufer über.

 

§ 5 Mängelrügen, Gewährleistung

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung eingehend auf Mängel, Warenart und Menge zu untersuchen. Bei gefrorener Ware hat der Käufer eine angemessene Anzahl Proben zur Untersuchung aufzutauen. Die Untersuchung hat sich auch auf alle für die Verarbeitung oder Bearbeitung wesentlichen Qualitätsmerkmale zu beziehen. 
2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich (regelmäßig spätestens 24 Stunden nachEintreffen der Ware) telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax gerügt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Form oder schriftlich zu rügen. 
3. Der Käufer ist zur eigenen ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge auch dann verpflichtet, wenn er die Ware weiterveräußert. 
4. Vakuum- und Cryovac-Verpackungen sind nur ein Berührungsschutz; Luftzieherstellen keinen Mangel dar. Solche Packungen sollten aber zuerst verbraucht werden. 
5. Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge beschränkt sich das Recht des Käufers auf einen Nachlieferungsanspruch. Lehnen wir die Nachlieferung ab oderschlagen zwei Nachlieferungsversuche binnen angemessener Frist fehl, so kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. 
6. Für die von uns gelieferten Waren sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Abweichungen für das Ausland bedürfen besonderer Vereinbarung.

 

§ 6 Schadenersatz

1. Schadensersatzansprüche des Kunden aller Art und gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um vorhersehbare Schäden aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft handelt, wenn die Zusicherung gerade dem Schutz des Käufers vor derartigen Schäden diente, oder daß es sich um Schäden handelt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder eines leitenden Angestellten beruhen, oder daß es sich um vorhersehbare Schäden aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns handelt. 
2. In Fällen einer Verantwortlichkeit aus Produkthaftung sind etwaige Regressansprüche andere Verpflichteter gegen uns nach § 5 Produkthaftungsgesetz oder §§ 840, 426BGB ausgeschlossen.

 

§ 7 Zahlung und Zahlungsverzug

1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. 
2. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung, zu der wir nichtverpflichtet sind. Akzeptieren wir Wechsel, so trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung der Kunde; Diskontspesen, Wechselsteuern, Verzugszinsen sind sofort zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalberangenommen. 
3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensbleibt vorbehalten. 
4. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für unsere Forderungen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern oder sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kundenergeben oder wenn sich die Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Kundendurch eine Auskunftei, Bank oder Kreditversicherung verschlechtern. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle weiteren Lieferungen einzustellen und Ersatz der bisher gemachten Aufwendungen zu verlangen. Darüber hinaus sind wir bei Vorliegen der in Satz 1genannten Umstände berechtigt, das gewährte Zahlungsziel für bereits gelieferte Waren zu widerrufen. 
5. Als Zahlungsbedingung ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung "netto Kasse" vereinbart. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen oder wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender und bedingter Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, solange wir aus einer im Interesse des Käufers eingegangenen Wechselhaftung nicht endgültig befreit sind; er bleibt auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in laufende Rechnung genommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 
2. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, soweit die Weiter Veräußerung unter ausdrücklichem Hinweis auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Er ist jedoch bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Von dem Recht zum Widerruf der Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns alle zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen herauszugeben. 
3. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware. Danach eingehende Beträge aus früheren Weiterveräußerungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. 
4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Von Zwangsvollstreckung maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 
5. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts oder anderen hier vereinbarten Sicherungsrechte in dem Land, in das oder durch das wir auf Anweisung des Kundenliefern, an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen. 
6. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Warenberechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. 
7. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in dem übersteigenden Wert an ihn zurück zu übertragen.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist Pinneberg. 
2. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Pinneberg, und zwar auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen. Dieses Wahlrecht haben wir binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch den Kunden auszuüben. 
3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an ihre Stelle eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.

 

§ 10 Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, daß seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten bei uns gespeichert werden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

bottom of page